DGUV VORSCHRIFT 70 · §57 UND §36
UVV-Prüfung für Fahrzeuge: Pflicht, Fristen und was in den Nachweis gehört
„UVV" ist die Abkürzung für Unfallverhütungsvorschrift, und davon gibt es eine ganze Reihe. Wer im Fuhrpark von „der UVV-Prüfung" spricht, meint fast immer §57 der DGUV Vorschrift 70. Dieselbe Vorschrift verlangt allerdings noch eine zweite Prüfung, die viel häufiger ansteht und in vielen Betrieben niemandem zugeordnet ist.
Dieser Ratgeber sortiert, welche der beiden wann fällig ist, wer sie durchführen darf und was im Nachweis stehen muss, damit er nach einem Unfall noch trägt.
Für die jährliche Prüfung des ganzen Fahrzeugs ist §57 DGUV Vorschrift 70 maßgeblich. Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO deckt davon nur einen Teil ab.
UVV-Prüfung anfragen →