DGUV VORSCHRIFT 70 · §57 UND §36

UVV-Prüfung für Fahrzeuge: Pflicht, Fristen und was in den Nachweis gehört

„UVV" ist die Abkürzung für Unfallverhütungsvorschrift, und davon gibt es eine ganze Reihe. Wer im Fuhrpark von „der UVV-Prüfung" spricht, meint fast immer §57 der DGUV Vorschrift 70. Dieselbe Vorschrift verlangt allerdings noch eine zweite Prüfung, die viel häufiger ansteht und in vielen Betrieben niemandem zugeordnet ist.

Dieser Ratgeber sortiert, welche der beiden wann fällig ist, wer sie durchführen darf und was im Nachweis stehen muss, damit er nach einem Unfall noch trägt.

Für die jährliche Prüfung des ganzen Fahrzeugs ist §57 DGUV Vorschrift 70 maßgeblich. Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO deckt davon nur einen Teil ab.

UVV-Prüfung anfragen

GESETZLICHE GRUNDLAGE

Woher die Pflicht kommt

Ein Firmenfahrzeug ist arbeitsschutzrechtlich ein Arbeitsmittel wie jede Maschine in der Halle. Damit greift §14 der Betriebssicherheitsverordnung, der wiederkehrende Prüfungen verlangt, sobald ein Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist, und beim Fahrzeug ist das der Normalfall.

Konkret wird die Pflicht in der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge", der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften. Ältere Prüfbücher und Werkstattunterlagen führen sie noch unter dem früheren Kürzel BGV D29, inhaltlich ist es dieselbe Vorschrift. Für Mitgliedsbetriebe einer Berufsgenossenschaft ist sie bindend, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

„Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen."

DGUV Vorschrift 70, §57 Abs. 1

Absatz 2 verlangt, das Ergebnis schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Wer das unterlässt, begeht nach §58 der Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit, die über §209 SGB VII mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

DER HÄUFIGSTE DENKFEHLER

Zwei Prüfungen, die beide „UVV" heißen

Die DGUV Vorschrift 70 verlangt an zwei Stellen etwas, und wer nur die eine kennt, hat eine Lücke im Nachweis.

§57 regelt die jährliche Prüfung des ganzen Fahrzeugs durch einen Sachkundigen. Das ist die Prüfung, die extern beauftragt wird, einen Prüfbericht erzeugt und im Terminkalender steht.

§36 richtet sich an das Fahrpersonal. Vor Beginn jeder Arbeitsschicht ist die Funktion der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen, und während der Schicht ist auf erkennbare Mängel zu achten. Wird etwas festgestellt, geht die Meldung an die zuständige Aufsicht, und wenn der Mangel die Betriebssicherheit gefährdet, muss der Betrieb des Fahrzeugs eingestellt werden. Wie diese Kontrolle im Einzelnen aussieht, beschreibt der DGUV Grundsatz 314-002.

Das Verhältnis kennen Betriebe aus dem Lager, wo die jährliche Experteninspektion des Regals neben der laufenden Sichtkontrolle steht. Keine der beiden ersetzt die andere.

§57 – Prüfung durch den Sachkundigen

Wie oft: bei Bedarf, mindestens einmal jährlich.

Wer: ein Sachkundiger mit fahrzeugtechnischer Ausbildung und Erfahrung.

Umfang: verkehrssicherer und arbeitssicherer Zustand, nach den Prüflisten des DGUV Grundsatzes 314-003.

Nachweis: schriftlich, mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

§36 – Prüfung durch das Fahrpersonal

Wie oft: vor Beginn jeder Arbeitsschicht, dazu laufend während der Fahrt.

Wer: wer das Fahrzeug an diesem Tag führt.

Umfang: Funktion der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, erkennbare Mängel.

Nachweis: Mängelmeldung an die Aufsicht; wie dokumentiert wird, regelt der Betrieb selbst.

Prüfplakette mit der nächsten Fälligkeit an der Windschutzscheibe eines Firmenfahrzeugs
PRÜFUMFANG

Was „betriebssicher" umfasst und warum die HU nur eine Hälfte abdeckt

§57 verlangt die Prüfung auf den betriebssicheren Zustand, und dieser Begriff hat zwei Hälften. Verkehrssicher meint alles, was das Fahrzeug auf der Straße sicher macht, also Bremsen, Lenkung, Reifen und Beleuchtung. Die arbeitssichere Hälfte betrifft das Fahrzeug als Arbeitsplatz und Arbeitsmittel, von der Ladungssicherung über Zusatzeinbauten und Trennwände bis zu Einstiegen und der mitgeführten Warnausrüstung.

Der DGUV Grundsatz 314-003 setzt diese Trennung in Prüflisten um und führt Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit als getrennte Blöcke. Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO arbeitet im Wesentlichen den Verkehrssicherheitsteil ab, den arbeitssicheren Zustand sieht sie nicht vor.

Die Arbeitsschutzverwaltung NRW beschreibt die praktische Folge im KomNet-Dialog 10210 so, dass eine frische, mängelfreie Hauptuntersuchung die Sachkundigenprüfung entlasten kann, sodass diese sich auf den arbeitssicheren Zustand beschränkt. Die jährliche Pflicht aus §57 nimmt sie dem Betrieb trotzdem nicht ab.

QUALIFIKATION

Wer als Sachkundiger gilt

Die Durchführungsanweisung zu §57 definiert den Sachkundigen selbst. Gemeint ist, wer durch fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand beurteilen kann.

Die Betriebssicherheitsverordnung benutzt für dieselbe Rolle den Begriff der zur Prüfung befähigten Person nach §2 Abs. 6, konkretisiert in der TRBS 1203. Inhaltlich verlangen beide dasselbe, und für Zitate aus der DGUV Vorschrift 70 bleibt „Sachkundiger" der passende Begriff.

Ein Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen abnimmt, ist damit nicht automatisch für die Prüfung nach §57 qualifiziert, weil die Arbeitsschutzseite eine eigene Vertrautheit mit der DGUV Vorschrift 70 verlangt.

AUFBAUTEN

Was auf dem Fahrzeug montiert ist, hat eigene Fristen

Die Prüfung nach §57 gilt dem Fahrzeug. Was darauf montiert ist, hängt oft an einer eigenen Vorschrift mit eigener Frist, und diese Lücke fällt meist erst auf, wenn jemand die Prüfunterlagen des ganzen Fuhrparks nebeneinanderlegt.

Zusätzliche Prüfpflichten für Fahrzeugaufbauten
Aufbau Rechtsgrundlage Frist
Ladebordwand DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 längstens 1 Jahr
Ladekran DGUV Vorschrift 52 §26 nach Bedarf, mindestens jährlich
Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV Vorschrift 54 §23 nach Bedarf, mindestens jährlich

Geprüft wird jeweils durch einen Sachkundigen für das betreffende Gerät. Die Durchführungsanweisung zu §57 weist ausdrücklich darauf hin, dass je nach Fahrzeugart Prüfungen von Aufbauten hinzukommen. Wenn ein Fahrzeug so einen Aufbau hat, gehört er in die Anfrage, damit der Prüfer die passende Qualifikation und genug Zeit einplant.

DOKUMENTATION

Was im Prüfnachweis stehen muss

§57 Abs. 2 verlangt nur zweierlei, nämlich das Ergebnis schriftlich niederzulegen und es mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Form ist frei, und die Durchführungsanweisung nennt Prüfbuch, Prüfkartei und Prüfbericht als Wege, die die Anforderung erfüllen.

Damit ein Nachweis im Ernstfall etwas wert ist, gehören hinein:

  • Datum der Prüfung und eindeutige Zuordnung zum Fahrzeug über Kennzeichen oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Umfang der Prüfung, also welche Prüfliste nach DGUV Grundsatz 314-003 zugrunde lag
  • festgestellte Mängel mit Bewertung und der Angabe, ob das Fahrzeug weiter eingesetzt werden darf
  • Name und Qualifikation der prüfenden Person sowie deren Unterschrift
  • Ergebnis und Termin der nächsten Prüfung

Die vorgeschriebene Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung ist das Minimum, an dem sich die Ordnungswidrigkeit bemisst. Für die eigene Beweislage reicht sie oft nicht, weil Haftungs- und Regressfragen nach einem Unfall erst Jahre später gestellt werden. Betriebe, die ihre Prüfberichte über die gesamte Zeit im Fuhrpark aufheben, stehen dann deutlich besser da.

HÄUFIGE IRRTÜMER

Vier Annahmen, die im Schadensfall nicht tragen

1

„Der TÜV war gerade, also sind wir durch."

Die Hauptuntersuchung deckt die Verkehrssicherheit ab. Der arbeitssichere Zustand, den §57 zusätzlich verlangt, steht in ihrem Prüfumfang nicht.

2

„Das Leasingfahrzeug prüft der Leasinggeber."

Die Pflicht trifft den Betrieb, der das Fahrzeug seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weshalb sie bei Leasing- und Mietfahrzeugen in Ihrer Verfügungsgewalt genauso bei Ihnen liegt.

3

„Die Inspektion in der Vertragswerkstatt zählt."

Sie kann zählen, aber nur wenn sie als Prüfung nach §57 beauftragt und mit mängelfreiem Ergebnis dokumentiert wurde. Ein normaler Serviceauftrag ohne diesen Bezug erzeugt keinen Prüfnachweis.

4

„Wir kontrollieren die Führerscheine, das deckt es ab."

Die Führerscheinkontrolle folgt aus §35 DGUV Vorschrift 70 und der Halterhaftung nach §21 StVG. Sie betrifft die Fahrberechtigung und nicht den Zustand des Fahrzeugs, ersetzt also keine der beiden Prüfungen.

NÄCHSTER SCHRITT

So bekommen Sie die Prüfung terminiert

Wenn Sie die jährliche Prüfung extern vergeben möchten, vermittelt Lotung einen Sachkundigen für Ihren Fuhrpark. Sie nennen Firmenname, PLZ und Fahrzeugarten. Aufbauten wie Ladebordwand oder Ladekran geben Sie gleich mit an, damit der Prüfer sie einplanen kann.

UVV-Prüfung anfragen Alle Prüffristen im Überblick

Anfragen ausschließlich von Gewerbetreibenden, eingetragenen Unternehmen oder Selbstständigen mit Steuernummer. Privatpersonen werden nicht beauftragt.

HÄUFIGE FRAGEN

Häufige Fragen zur UVV-Prüfung bei Fahrzeugen

  • Ist die UVV-Prüfung für Firmenfahrzeuge Pflicht?

    Ja. §57 DGUV Vorschrift 70 verlangt für Fahrzeuge, die Sie Beschäftigten zur Verfügung stellen, mindestens einmal jährlich eine Prüfung durch einen Sachkundigen auf den betriebssicheren Zustand.

  • Ersetzt die Hauptuntersuchung die UVV-Prüfung?

    Nein. Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO prüft im Wesentlichen die Verkehrssicherheit. Eine frische, mängelfreie Hauptuntersuchung kann die Sachkundigenprüfung auf den arbeitssicheren Zustand verkürzen, die jährliche Pflicht bleibt aber bestehen.

  • Was ist der Unterschied zwischen §57 und §36 der DGUV Vorschrift 70?

    §57 ist die jährliche Prüfung des ganzen Fahrzeugs durch einen Sachkundigen. §36 verpflichtet das Fahrpersonal, vor jeder Arbeitsschicht die Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und Mängel zu melden. Beide Pflichten gelten nebeneinander.

  • Wie lange muss ich den Prüfnachweis aufbewahren?

    Die Vorschrift verlangt die Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Prüfung. Für Haftungsfragen ist das oft zu kurz, weshalb sich eine Aufbewahrung über die gesamte Einsatzzeit des Fahrzeugs empfiehlt.

  • Müssen Ladebordwand und Ladekran separat geprüft werden?

    Ja. Ladebordwände fallen unter die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 mit einer Frist von längstens einem Jahr, Ladekrane unter §26 DGUV Vorschrift 52 und Winden unter §23 DGUV Vorschrift 54. Diese Prüfungen kommen zur Fahrzeugprüfung hinzu.

  • Was passiert, wenn die UVV-Prüfung fehlt?

    Nach §58 DGUV Vorschrift 70 ist das eine Ordnungswidrigkeit, die über §209 SGB VII mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Kommt es zu einem Unfall, prüft die Berufsgenossenschaft zuerst, ob ein gültiger Prüfnachweis vorliegt, und kann bei grober Fahrlässigkeit nach §§110, 111 SGB VII Regress nehmen.

Geschäftsbedingungen

Lotung erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB kommen nicht zustande.

Es gelten unsere AGB für Unternehmer. Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.