GESETZLICHE PFLICHT
UVV-Prüfung Fahrzeuge: Was §57 DGUV Vorschrift 70 verlangt
Wenn ein Firmenfahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, fragt die Berufsgenossenschaft nach dem Prüfnachweis. Die zentrale Vorschrift dafür ist §57 der DGUV Vorschrift 70, und sie lässt wenig Spielraum.
„Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen." Absatz 2 verlangt, das Ergebnis schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
DGUV Vorschrift 70, §57
Betroffen ist der gesamte Fuhrpark, den Sie Beschäftigten überlassen: Dienst-Pkw, auch mit privater Nutzung, Poolfahrzeuge, Transporter, Lkw und Anhänger, ebenso Leasing- und Mietfahrzeuge, sobald sie in Ihrer Verfügungsgewalt stehen. Rein private Fahrzeuge, die jemand nur gelegentlich dienstlich nutzt, bleiben davon unberührt.
Die HU ersetzt die UVV-Prüfung nicht
Das ist der Punkt, an dem sich die meisten irren. Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO ist hoheitlich und prüft die Verkehrssicherheit. Die UVV-Prüfung prüft zusätzlich die Arbeitssicherheit, und sie bleibt Pflicht, auch wenn der TÜV frisch ist.
Erfolgt parallel eine Hauptuntersuchung nach §29 StVZO, „kann sich die Sachkundigenprüfung (befähigte Person) auf die Prüfung des arbeitssicheren Zustandes beschränken." Bei Pkw und Lkw bis 3,5 t, für die gerade keine HU fällig ist, muss dagegen auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden.
KomNet, Arbeitsschutzverwaltung NRW, Dialog 10210
Praktisch heißt das: Eine mängelfreie HU kann die UVV-Prüfung entlasten, ersetzen kann sie sie nie. Die jährliche UVV-Pflicht bleibt bestehen.
Bleibt die Prüfung aus, drohen Bußgeld nach §209 SGB VII, Regress der Berufsgenossenschaft nach §§110, 111 SGB VII bei grober Fahrlässigkeit, Kürzung des Kaskoschutzes im Schadensfall und die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Fuhrparkleitung. Kommt es zu einem Unfall, können daraus strafrechtliche Folgen wegen fahrlässiger Körperverletzung werden.