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Sichtkontrolle und Experteninspektion werden verwechselt
Die kurze Sichtkontrolle im Betrieb ersetzt nicht die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person.
Wenn die Berufsgenossenschaft nach einem Unfall fragt, ob Ihre Regale geprüft wurden, interessiert sie nicht Ihr Suchbegriff – sondern ob das Protokoll trägt. Viele Betriebe suchen nach „BetrSichV §10 Regalprüfung" und gehen davon aus, dass damit die Pflicht bereits sauber eingeordnet ist. Das ist oft ein Trugschluss.
Drei Fragen entscheiden: Welche Rechtsgrundlage lag vor? Wer hat geprüft, und warum gilt diese Person als befähigt? Bildet das Protokoll den Stand der Technik ab?
Für die wiederkehrende Prüfung von Regalanlagen ist §14 BetrSichV maßgeblich. Die DIN EN 15635 konkretisiert diese Pflicht technisch. Dieser Ratgeber trennt Suchbegriff und Rechtslage sauber voneinander.
Lageregale gelten im gewerblichen Betrieb als Arbeitsmittel. Sobald sie schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, müssen sie nach §14 BetrSichV geprüft werden. Bei Regalanlagen ist das der Normalfall, weil dauerhaft mehrere Einflüsse auf die Konstruktion einwirken:
Die Prüfpflicht greift in vier Situationen:
Die Frist legen Sie nicht frei nach Gefühl fest. Sie ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis orientiert sich diese Festlegung bei Regalanlagen an der DIN EN 15635. Deshalb reicht ein pauschales „wir prüfen einmal im Jahr" ohne saubere Ableitung oft nicht aus.
Verstöße gegen die BetrSichV können nach §22 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, je nach Verstoß mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro. Kommt es zusätzlich zu einem Unfall, prüft die Berufsgenossenschaft, ob fehlende oder mangelhafte Prüfungen mitursächlich waren.
Die DIN EN 15635 ist die technische Arbeitsgrundlage für ortsfeste Regalsysteme aus Stahl. Sie beschreibt nicht nur, dass geprüft werden muss, sondern wie. Genau dieser Punkt entscheidet, ob ein Prüfprotokoll im Ernstfall trägt oder angreifbar wird.
Jährliche Experteninspektion: Mindestens einmal pro Jahr muss eine vollständige Inspektion durch eine befähigte Person stattfinden.
Regelmäßige Sichtkontrollen: Zusätzlich sind Sichtkontrollen durch unterwiesenes Eigenpersonal erforderlich, in der Praxis meist wöchentlich.
Ampelsystem: Schäden werden nach grün, gelb und rot bewertet. Daraus folgen Beobachtung, zügige Instandsetzung oder sofortige Sperrung.
Schriftliches Protokoll: Schäden, Bewertung und Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Norm gilt für Palettenregale, Fachbodenregale, Kragarmregale, Einfahrregale, Durchlaufregale, Weitspannregale und Lagerbühnen – kurz: für die Regalsysteme, die in Produktion, Logistik und Handel täglich belastet werden.
Die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger" ergänzt die DIN EN 15635 aus Sicht der Berufsgenossenschaften. Sie behandelt rechtliche Grundlagen, Betrieb, Prüfung und Instandhaltung von Lagereinrichtungen und ordnet die Lagereinrichtungen-Prüfpflicht in den Arbeitsschutzkontext ein. Für Betriebe ist sie keine Ersatznorm, aber eine anerkannte Orientierung für die praktische Umsetzung.
Nicht jede Person mit Lagererfahrung ist automatisch eine zur Prüfung befähigte Person. Maßgeblich sind §2 Abs. 6 BetrSichV und die TRBS 1203. Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen:
In der Praxis heißt das: Ein Lagerleiter kann befähigte Person sein. Er ist es aber nicht automatisch, nur weil er das Regal täglich sieht. Ob er Schäden fachlich bewerten, nach dem Ampelsystem einordnen und korrekt dokumentieren kann – das muss er im Ernstfall belegen. Ohne diesen Nachweis ist das Prüfprotokoll angreifbar.
Wenn Sie diese Qualifikation nicht intern aufbauen wollen, ist ein externer Prüfpartner der sauberere Weg. Wichtig bleibt in beiden Fällen: Die Qualifikation muss belegbar sein.
Die meisten Betriebe scheitern nicht an der Frage, ob Regale geprüft werden müssen. Sie scheitern an der Umsetzung.
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Sichtkontrolle und Experteninspektion werden verwechselt
Die kurze Sichtkontrolle im Betrieb ersetzt nicht die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person.
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Die prüfende Person ist nicht sauber qualifiziert
Wenn im Schadensfall nicht nachvollziehbar ist, warum diese Person als befähigt galt, verliert das Protokoll an Gewicht.
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Nach einem Anfahrschaden wird zu lange gewartet
Nach einem Stapleraufprall darf nicht einfach bis zum nächsten Jahresintervall weitergearbeitet werden. Zuerst muss geklärt werden, ob das Regalfeld weiter belastet werden darf.
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Das Protokoll ist zu dünn
Ein belastbares Prüfprotokoll dokumentiert nicht nur das Ergebnis. Für jedes auffällige Regalfeld gehören drei Angaben ins Protokoll: Art und Ort des Schadens, Einstufung nach dem Ampelsystem (grün / gelb / rot) und konkrete Maßnahme mit Frist.
Wenn Sie die jährliche Experteninspektion extern vergeben möchten, vermittelt Lotung Ihnen einen qualifizierten Prüfpartner in Ihrer Region. Sie nennen Firmenname, PLZ und Prüfart. Innerhalb von 2 Werktagen erhalten Sie einen Terminvorschlag.
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Anfragen ausschließlich von Gewerbetreibenden, eingetragenen Unternehmen oder Selbstständigen mit Steuernummer. Privatpersonen werden nicht beauftragt.
Für die wiederkehrende Regalprüfung ist §14 BetrSichV maßgeblich. Der Suchbegriff „BetrSichV §10" ist weit verbreitet, beschreibt die konkrete Prüfpflicht für Standardregalanlagen aber nicht sauber.
Ja. Die DIN EN 15635 verlangt mindestens eine jährliche Experteninspektion. Zusätzlich kommen Sichtkontrollen im laufenden Betrieb hinzu, die durch unterwiesenes Eigenpersonal durchgeführt werden, in der Praxis meist wöchentlich.
Die wiederkehrende Prüfung muss durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Grundlage dafür sind §2 Abs. 6 BetrSichV und die TRBS 1203. Die Voraussetzungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich.
Nur dann, wenn er die Anforderungen an eine befähigte Person nachweisbar erfüllt. Die Funktion allein reicht nicht.
Dann muss geprüft werden, ob ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von §14 Abs. 3 BetrSichV vorliegt. Bis zur Klärung darf ein beschädigtes Regalfeld nicht weiter belastet werden.
Haftungs- und Regressrisiken steigen. Zusätzlich können Verstöße gegen die BetrSichV nach §22 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, je nach Verstoß mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro.
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