AUFFANGWANNEN · PRÜFUNG

Auffangwannen prüfen: Pflicht, Fristen und Auffangvolumen

Unter dem Fasslager steht seit Jahren dieselbe Stahlwanne, und wer den Gitterrost einmal abhebt, findet darunter meistens eine Handbreit Altöl, Späne und Regenwasser. Eine Wanne, die schon halb voll ist, hält beim nächsten Leck kaum noch etwas zurück.

Verantwortlich dafür ist der Betreiber, und zwar nach dem Wasserhaushaltsgesetz unabhängig davon, ob die Wanne zehn Liter fasst oder tausend.

Auf dieser Seite stehen die Rechtsgrundlagen, die Prüfpunkte und die Fristen, die wirklich gelten. Wenn Sie jemanden brauchen, der prüft: Lotung vermittelt befähigte Personen aus Ihrer Region, Rückmeldung innerhalb von 2 bis 3 Werktagen.

Wannenprüfung anfragen

Auf einen Blick

  • Frist: keine feste Frist im Gesetz, maßgeblich sind die Zulassung Ihrer Wanne und Ihre Gefährdungsbeurteilung
  • Praxis: laufende Sichtkontrolle im Betrieb, gründliche Prüfung bei Kunststoffwannen meist jährlich, bei Stahlwannen alle zwei Jahre
  • Grundlage: WHG § 62, AwSV § 18 und § 46, TRGS 510, dazu StawaR oder die bauaufsichtliche Zulassung
  • Sachverständiger: erst ab Gefährdungsstufe C, oberirdisch dann alle fünf Jahre (AwSV Anlage 5)
  • Richtwert: ein Prüfdienstleister nennt öffentlich 24,50 Euro je Wanne bis 1.000 Liter, den Rest macht die Anfahrt
GESETZLICHE PFLICHT

Was WHG und AwSV verlangen

Die Grundregel steht in § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes, und sie ist streng formuliert: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, „dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist". Es reicht also nicht, dass nichts passiert ist, denn schon die Besorgnis soll ausgeschlossen sein. Absatz 2 setzt obendrauf, dass dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.

Konkret wird das in der AwSV. Nach § 18 müssen Anlagen ausgetretene Stoffe zurückhalten und dafür mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sein, die flüssigkeitsundurchlässig ist und keine Abläufe hat. Der zweite Halbsatz kostet in der Praxis am häufigsten den Prüfstempel, weil ältere Wannen einen Ablasshahn tragen, damit Regenwasser abgelassen werden kann. Wo so ein Hahn sitzt, muss er dauerhaft verschlossen und gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.

Und dann steht da noch § 46 Absatz 1, der so unscheinbar dasteht, dass er regelmäßig überlesen wird. Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Einen Takt nennt die Verordnung dafür nicht, den legen Sie selbst über die Gefährdungsbeurteilung fest und halten ihn in der Betriebsanweisung fest. Genau diese Lücke füllen viele Betriebe mit einem Achselzucken, und genau danach fragt die Aufsicht als Erstes.

FRISTEN

Woher die Prüffrist wirklich kommt

Wer nach der Prüffrist für Auffangwannen sucht, liest überall „alle zwei Jahre". So pauschal steht das in keinem Gesetz. Die Zahl stammt aus der Stahlwannen-Richtlinie StawaR des Deutschen Instituts für Bautechnik, sie gilt für Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1.000 Liter, und sie lässt sich verkürzen, wenn Standort oder Lagergut es verlangen.

Für Ihre Wanne setzt sich die Frist aus drei Quellen zusammen. Die erste ist die Zulassung: Kunststoffwannen brauchen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, und in dieser Zulassung stehen die Pflichten des Betreibers, üblicherweise eine jährliche umfassende Inaugenscheinnahme. Die zweite ist Ihre eigene Festlegung für die laufende Kontrolle nach § 46 AwSV, in vielen Betrieben eine wöchentliche Sichtkontrolle durch die Leute, die ohnehin am Fasslager arbeiten. Die dritte greift erst ab einer bestimmten Anlagengröße und bringt einen Sachverständigen ins Spiel.

Die Zulassungsunterlagen Ihrer Wannen gehören deshalb in dieselbe Mappe wie das Prüfprotokoll, weil sonst nach ein paar Jahren niemand mehr sagen kann, welche Frist für welche Wanne gilt. Bei einer Begehung ist das Typenschild mit der Zulassungsnummer die erste Stelle, auf die geschaut wird.

SACHVERSTÄNDIGENPRÜFUNG

Ab wann ein Sachverständiger kommen muss

Die AwSV teilt Anlagen nach § 39 in vier Gefährdungsstufen ein, und die ergeben sich aus dem Volumen und der Wassergefährdungsklasse des Lagerguts. Bis 0,22 Kubikmeter liegt jede Anlage in Stufe A, unabhängig vom Stoff. Vier 200-Liter-Fässer Altöl der Klasse 2 kommen zusammen auf 0,8 Kubikmeter und bleiben damit ebenfalls in Stufe A, während dieselbe Menge eines stark wassergefährdenden Stoffs schon in Stufe B rutscht. Ab zehn Kubikmetern wird es in jeder Klasse ernst.

Anlage 5 der AwSV regelt, wer daraus eine Prüfpflicht hat. Oberirdische Anlagen sind wiederkehrend erst ab Stufe C zu prüfen, und zwar alle fünf Jahre; unterirdische Anlagen trifft es in jeder Stufe alle fünf Jahre. Für Abfüll- und Umschlaganlagen gilt in Stufe B ein Abstand von zehn Jahren. Liegt Ihr Betrieb in einem Wasserschutzgebiet, greift stattdessen Anlage 6 mit strengeren Vorgaben.

Solche Prüfungen darf nur ein Sachverständiger einer nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation durchführen; die befähigte Person aus dem eigenen Betrieb reicht dafür nicht mehr aus. Solche Sachverständigen vermittelt Lotung nicht. Wenn Ihre Anlage in Stufe C oder D fällt, sagen wir Ihnen das offen und Sie wenden sich an eine anerkannte Organisation; für alles darunter finden wir Ihnen den Prüfer.

PRÜFUMFANG

Was bei der Prüfung angesehen wird

Dichtheit und Korrosion

Der Prüfer nimmt den Gitterrost heraus und sieht sich Boden, Schweißnähte und Ecken an, weil dort das Wasser steht und die Beschichtung zuerst aufgibt. Beulen von der Staplergabel sind ein häufiger Befund, denn eine verzogene Wanne liegt nicht mehr plan auf und reißt an der Schweißnaht.

Belegung und freies Volumen

Geprüft wird, ob die Wanne noch das Volumen zurückhalten kann, für das sie ausgelegt ist. Rückstände, Späne, Putzlappen und Regenwasser fressen dieses Volumen auf, und bei Wannen im Freien ist der Wasserstand nach einem nassen Monat der wichtigste Befund überhaupt.

Aufstellung und Zugänglichkeit

Die Wanne muss standsicher stehen, der Rost muss sich abheben lassen und die Fässer dürfen nicht über den Rand ragen. Wo Regale, Paletten oder Gabelstapler den Zugang versperren, wird die Kontrolle im Alltag stillschweigend übersprungen.

Kennzeichnung und Beständigkeit

Typenschild, Zulassungsnummer und zulässige Belastung werden mit dem verglichen, was tatsächlich darin steht. Eine verzinkte Stahlwanne unter Säuren sieht der Prüfer besonders oft, und sie ist zwar zugelassen, für dieses Medium aber ungeeignet, weil der Zinküberzug angegriffen wird.

Am Ende steht ein Prüfprotokoll je Wanne mit Standort, Typ, Zulassungsnummer, Lagergut und Befund. Das klingt kleinlich, hilft aber beim nächsten Termin, weil sich dann nachvollziehen lässt, welche Wanne schon beim letzten Mal auffällig war.

AUFFANGVOLUMEN

Wie groß die Wanne sein muss

Für entzündbare Flüssigkeiten gibt die TRGS 510 die bekannte Regel vor. Der Auffangraum muss den größeren von zwei Werten fassen, entweder den Rauminhalt des größten darin aufgestellten Behälters oder zehn Prozent der Gesamtmenge, solange das Lager 100 Kubikmeter nicht übersteigt. Bei größeren Lagermengen sinkt der Prozentsatz, dafür kommen Mindestvolumen hinzu.

Bei wassergefährdenden Stoffen rechnet § 18 Absatz 3 AwSV anders. Dort bemisst sich das Rückhaltevolumen einer Lageranlage nach dem, was bei einer Betriebsstörung austreten kann, bis geeignete Sicherheitsvorkehrungen wirken; bei Umschlaganlagen ist der größte Behälter maßgeblich, und in Gefährdungsstufe D verlangt Absatz 4 sogar das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Zehn 200-Liter-Fässer ergeben 2.000 Liter Gesamtmenge, zehn Prozent davon sind 200 Liter, und das größte Gebinde fasst ebenfalls 200 Liter. Eine 200-Liter-Wanne genügt also. Kritisch wird es, wenn das Lager auf zwanzig Fässer wächst und die Wanne dieselbe bleibt, weil dann rechnerisch 400 Liter zurückgehalten werden müssten. Solche Fälle finden sich bei fast jeder zweiten Prüfung, weil das Lager langsam gewachsen ist und niemand nachgerechnet hat.

WER PRÜFEN DARF

Befähigte Person, Fachbetrieb, Sachverständiger

Die laufende Sichtkontrolle können Ihre eigenen Leute übernehmen, sofern sie unterwiesen sind und wissen, worauf sie achten müssen. Für die wiederkehrende Prüfung braucht es eine befähigte Person mit Erfahrung an Lager- und Rückhalteeinrichtungen, die die Zulassungsunterlagen lesen und den Zustand gegen die Vorgaben halten kann.

Sobald an einer Wanne instand gesetzt wird, kommt die Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV ins Spiel. Zertifiziert werden Fachbetriebe nach § 62 AwSV, und nach der Reparatur ist die Dichtheit nachzuweisen. Bei durchgerosteten Wannen rechnet sich das selten, weil eine neue Kunststoffwanne oft weniger kostet als die Instandsetzung samt Nachweis. Lotung fragt bei jedem Partner den Qualifikationsnachweis ab, bevor eine Anfrage weitergeht.

REGIONEN

Wo wir diese Prüfung heute vermitteln

Für diese Regionen haben wir einen Prüfpartner unter Vertrag, der die Leistung tatsächlich anbietet. Die Seiten nennen das Einzugsgebiet, typische Betriebe vor Ort und die Fragen, die von dort am häufigsten kommen.

Ihre Region fehlt? Fragen Sie trotzdem an. Wir sagen Ihnen innerhalb von 2 bis 3 Werktagen, ob wir jemanden in Ihrer Nähe haben, und wenn nicht, sagen wir auch das.

ANFRAGE

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Sagen Sie uns Standort und Anzahl der Wannen, den Rest übernehmen wir. Wenn in Ihrer Nähe niemand frei ist, sagen wir Ihnen das, und es entstehen keine Kosten.

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Für ein belastbares Angebot helfen die Anzahl der Wannen, das Material und das, was darauf steht. Wenn ohnehin Gefahrstoffschränke im Haus sind, nehmen wir beides in einen Termin.

HÄUFIGE FRAGEN

Häufige Fragen zur Auffangwannen-Prüfung

  • Wie oft muss eine Auffangwanne geprüft werden?

    Eine allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht. § 46 Absatz 1 AwSV verlangt die regelmäßige Kontrolle von Dichtheit und Funktionsfähigkeit und überlässt Ihnen den Takt. Die konkrete Frist steht in der Zulassung Ihrer Wanne, bei Kunststoffwannen meist als jährliche umfassende Inaugenscheinnahme, bei Stahlwannen bis 1.000 Liter nach der StawaR in der Regel alle zwei Jahre.

  • Brauchen wir dafür einen Sachverständigen?

    Erst ab einer höheren Gefährdungsstufe. Oberirdische Anlagen sind wiederkehrend ab Stufe C zu prüfen, dann alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen einer anerkannten Organisation. Ein Fasslager mit wenigen hundert Litern liegt darunter, dort prüft eine befähigte Person.

  • Wie groß muss das Auffangvolumen sein?

    Nach TRGS 510 fasst der Auffangraum den größeren Wert aus dem Rauminhalt des größten Behälters und zehn Prozent der Gesamtmenge, bei Lägern bis 100 Kubikmeter. Bei wassergefährdenden Stoffen rechnet § 18 Absatz 3 AwSV nach dem, was bei einer Betriebsstörung freigesetzt werden kann.

  • Unsere Wanne hat einen Ablasshahn. Ist das ein Mangel?

    Rückhalteeinrichtungen dürfen nach § 18 Absatz 1 AwSV keine Abläufe haben. Ist ein Hahn verbaut, muss er dauerhaft verschlossen und gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein, sonst wird er als Mangel aufgenommen. Regenwasser wird stattdessen kontrolliert abgesaugt und fachgerecht entsorgt.

  • Was kostet die Prüfung je Wanne?

    Öffentlich genannte Preise sind selten, ein Prüfdienstleister berechnet 24,50 Euro je Wanne bis 1.000 Liter. Der Preis je Wanne ist damit klein gegenüber der Anfahrt, weshalb sich ein eigener Termin für zwei Wannen nicht lohnt. Legen Sie die Prüfung mit Gefahrstoffschränken, Regalen oder Leitern zusammen, dann trägt der Weg sich selbst.

  • Zählt eine Palette mit Ölbindemittel darunter auch als Rückhaltung?

    Nein. Verlangt ist eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhalteeinrichtung mit ausreichendem Volumen. Bindemittel gehört zur Notfallausrüstung und ersetzt die Wanne nicht, auch wenn es im Schadensfall hilft, das Ausgelaufene aufzunehmen.

Geschäftsbedingungen

Lotung erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB kommen nicht zustande.

Es gelten unsere AGB für Unternehmer. Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.